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| Internationale Regierungsorganisationen |
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1. Voraussetzungen
2. Arbeitsfeld Internationale Organisationen (IO)"Trotz seiner hohen Bevölkerungszahl und seiner im Durchschnitt ansehnlichen finanziellen Leistungen an internationalen Organisationen ist Deutschland in vielen Organisationen personell nicht so vertreten wie es wünschenswert wäre. Das allgemeine Interesse an einer Tätigkeit im internationalen Bereich ist immer noch nicht ausreichend ausgeprägt." (Auswärtiges Amt)
Um diese politisch unerwünschte personelle Unterrepräsentation Deutschlands zu mindern, wurden zwei Programme ins Leben gerufen: - die „Beigeordneten Sachverständigen“ (BS) - das „Büro Führungskräfte zu Internationalen Organisationen“ (BFIO).
Das Programm für „Beigeordnete Sachverständige“ (BS) wurde mit 20 Internationalen Organisationen (IO) abgeschlossen. BS bezeichnet eine befristete Tätigkeit bei Internationalen Regierungsorganisationen; im Ausland nennt man diese Tätigkeit auch Junior Professional Officers (JPOs), Associate Experts (AEs) oder Associate Professional Officers (APOs). Das „Büro Führungskräfte zu Internationalen Organisationen“ (BFIO) soll fähige deutsche Bewerber an IOs weiterleiten. Die zwanzig Internationalen Organisationen schicken ihre Stellenprofile an das BFIO; der Bewerber wendet sich auch direkt an diese Organisation. Die ausgeschriebenen Stellen sind im Stellenpool des Auswärtigen Amtes einsehbar.
Insgesamt lassen sich vier Gruppen von IOs und damit Arbeitgeber unterscheiden:
Die Arbeitsgebiete bei IO bieten ein weitreichendes Spektrum: von Städteplanung, Informatik, Umweltschutz über Öffentlichkeitsarbeit hin zu den klassischen Feldern der Internationalen Beziehungen, Handel/Wirtschaft oder Rechtswissenschaften. 3. VerdienstDie Gehälter bei den IOs sind so verschieden, wie die IOs selbst. Dennoch zur Orientierung 2 Beispiele: Berufsanfänger im höheren Dienst bei den Vereinten Nationen - 4.600 US$ (Eingangsstufe P2) bis ca. 5.600 US$ (Eingangsstufe P3) pro Monat EU-Beamte bei der Europäischen Kommission - Grundgehalt + Familienzulagen + Auslandszulage von 16 % des Grundgehaltes 4. Weblinks
5. Literatur
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